von Claudia Gafner Rojas, sekretariat@martin-ra.ch, Tel. 052 269 21 00

 

Eine Schweizer Marke wird grundsätzlich durch die Eintragung im Markenregister bei IGE im Einklang des Markenschutzgesetzes (MSchG) geschützt. In der Schweiz können die Marken auf zwei Wegen geschützt werden. In erster Linie kann man beim IGE nationale Marken mit Schutz in der Schweiz hinterlegen. Die andere Variante ist, die Marke im Ausland eintragen zu lassen und deren Schutz auf die Schweiz ausdehnen (internationale Marke). Zuständig für die Registrierung und Verwaltung von internationalen Marken ist die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf. Allerdings ist das Gesuch um internationale Registrierung zwingend dem IGE einzureichen.

 

Eintragungsverfahren

Eine angemeldete Marke wird in offensichtlich unproblematischen Fällen innerhalb von 10 Arbeitstagen geprüft und anschliessend, nach Bezahlung der Gebühren, eingetragen. In allen anderen Fällen wird das Markengesuch innerhalb von max. 6 Monaten nach Zahlung der Gebühren eingetragen oder beanstandet.

Vor der Hinterlegung der Marke sollte man zuerst überprüfen, ob das Logo/Zeichen in identischer oder ähnlicher Form bereits eingetragen ist, da dies von IGE bei der Markenanmeldung nicht überprüft wird. Der nächste Schritt ist die Hinterlegung der Marke. Dabei muss man folgendes beachten:

  • Eintragungsgesuch auszufüllen, das per Post oder elektronisch eingereicht werden kann.
  • Wiedergabe der Marke durch grafische oder andere vom Institut zugelassenen Mitteln, die die Darstellung der Marke illustrieren (Art. 10 MSchV), damit erkennbar ist, welches Zeichen der Hinterleger registrieren lassen will.
  • Verzeichnis der entsprechenden Waren und/oder Dienstleistungen

Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen mit ausreichender Bestimmtheit vorhanden sind, wird auf das Gesuch eingetreten und dem Gesuch ein Hinterlegungsdatum zugeordnet.

Schliesslich wird dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde ausgestellt, welche die im Register eingetragenen Angaben enthält (Art. 19 Abs. 2 MSchG und Art. 40 Abs. 1 und 2 MSchV).

Im Interesse der Rechtssicherheit führt das IGE das Markenregister (Art. 37 MSchG). So können Dritte sich über die eingetragenen Schutzrechte informieren. Zu diesem Zweck wird für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft erstellt und nachgeführt (Art. 36 MSchV). Aus diesem Aktenheft sind sämtliche die Marke betreffenden Verfahrensabläufe ersichtlich. Dies betrifft unter anderem das Eintragungsverfahren, eventuelle Widerspruchsverfahren, die Verlängerung, Änderungen oder auch die Löschung der betreffenden Marke. Das Register enthält nebst den Angaben zur Eintragung der Marke alle späteren Änderungen betreffend das Recht an der Marke (Art. 40 Abs. 1 bis 3 MSchV). Das Institut kann zudem weitere Angaben in das Register eintragen, sofern diese von öffentlichem Interesse sind (Art. 40 Abs. 4 MSchV). Sämtliche Änderungen eingetragener Angaben werden auf www.swissreg.ch publiziert.

Eintragungsvoraussetzungen

Die Marke darf nicht beschreibend sein. Beschreibende Zeichen gehören zum Gemeingut: sie müssen für alle Wettbewerber frei bleiben und dürfen deshalb nicht monopolisiert werden. Somit können Sachangaben, d.h. Angaben über Beschaffenheit, Qualität, Art oder Ort der Herstellung, die Bestimmung oder den Preis der Ware sowie jede weitere Angabe rein beschreibender Natur nicht als Marken geschützt werden.

Der Markenschutz muss nur auf bestimmte Waren und Dienstleistungen beziehen. Eine Marke ist nie generell, sondern nur für diejenigen Waren und/oder Dienstleistungen geschützt, für welche sie hinterlegt wird. Bei der Eintragung muss man also konkret angeben, für welche Produkte oder Dienstleistungen man die Marke eintragen und auch benutzen wird. Die Klassierungen werden gestutzt auf die Klassifikationshilfe der IGE, die wiederum auf die Niza-Klassifikation basierend ist, bestimmt.

Wird bei der Hinterlegung keine Farbe beansprucht (Farbanspruch), ist die Marke in jeder farblichen Ausgestaltung geschützt. Wenn man eine bestimmte Farbe beansprucht wird, beschränkt sich der Schutz grundsätzlich auf diese farbliche Ausgestaltung. Bei woodsource sollte man keine bestimmte Farbe des Logos beansprucht werden, damit seine Form allgemein geschützt wird.

Gebühren

Auszug der wichtigsten Gebühren in der Schweiz (Stand 1. Januar 2014)

Hinterlegung Gebühr
Hinterlegungsgebühr (Schutzdauer zehn Jahre, verlängerbar) CHF 550
Klassengebühr (ab vierter Klasse, pro Klasse) CHF 100
Expressgebühr (beschleunigte Markenprüfung) CHF 400
Widerspruch
Widerspruchsgebühr CHF 800
Verlängerung
Verlängerungsgebühr (zehn Jahre, beliebig verlängerbar) CHF 700
Zusätzliche Gebühr (Einreichung in der 6 monatigen Nachfrist) CHF 50
Weiterbehandlung
Weiterbehandlungsgebühr CHF 100

Schutzdauer

Eine schweizerische Marke ist ab Hinterlegung für 10 Jahre geschützt. Der Schutz beginnt also bereits mit der Einreichung des Hinterlegungsgesuchs (Hinterlegungsdatum). Ändern Sie jedoch während des Prüfungsverfahrens wesentliche Elemente des Gesuchs, oder wollen Sie den Schutzumfang ausweiten, kann dies zu einer Verschiebung des Hinterlegungsdatums resp. des Schutzbeginns führen. Der Markenschutz kann beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.

interessiert mich (Email an MSM; wir melden uns)